S a t z u n g

des

Reit- und Fahrverein St. Wendelin Sinzheim/Baden e.V.

 

 

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein St. Wendelin Sinzheim/Baden.

  2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Sinzheim, Kreis Rastatt.

 

§ 2

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar:

    • Die Erhaltung und Förderung des Reit-, Fahr- und Voltigiersports;

    • Die Aus- und Fortbildung seiner Mitglieder im Bereich des Freizeit- und Breitensports;

    • Die Durchführung von Wettkämpfen und sportlichen Veranstaltungen.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es kann keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

  2. Dem Verein gehören an:

    • Mitglieder

    • außerordentliche Mitglieder,

    • Ehrenmitglieder.

  3. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  4. Außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

  5. Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung ernannt werden. Es sind solche Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4

  1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

  2. Jedes Mitglied kann jederzeit ohne Angabe von Gründen seinen Austritt aus dem Verein erklären. Für das Jahr, in dem der Austritt erklärt wird, ist der volle Beitrag noch zu entrichten. Einen Anspruch auf Rückerstattung des Beitrages bestehtnicht.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

    • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen eines Monats durch schriftliche, begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Beiträge und Umlagen verpflichtet. Der Beitrag ist innerhalb des 1. Quartals eines jeden Jahres zu entrichten.

  2. Von der Beitragspflicht befreit sind Ehrenmitglieder sowie Mitglieder während der Ableistung des Grundwehrdienstes. Über weitere Beitragsbefreiungen entscheidet im Einzelnen der Vorstand.

 

§6

Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Die Vereinsmitglieder werden jährlich mindestens einmal zu einer Mitgliederversammlung schriftlich eingeladen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen zuvor erfolgen. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder einem von ihm Beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Anträge zur Tagesordnung müssen 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Andere Anträge sowie Anträge auf Satzungsänderungen werden nur dann behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließt.

 

Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied mit Ausnahme der außerordentlichen Mitglieder. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.

Soweit durch die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.

Abstimmungen erfolgen offen. Bei Wahlen oder auf besonderen Antrag muss geheim abgestimmt werden.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle ihr unterbreiteten Angelegenheiten und Anträge. Sie stellt einen jährlichen Geschäftsplan auf, nimmt den jährlichen Geschäftsbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.

 

§ 9

Die Kassenprüfer werden jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Den beiden Prüfern obliegt die Pflicht, einmal jährlich die Vereinskasse auf ordnungsgemäße Buchführung und Verwaltung zu prüfen. Hierüber ist der jährlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
 Darüber hinaus kann der jeweilige Vorsitzende zusammen mit zwei Mitgliedern des Vorstandes eine unvermutete Kassenprüfung durchführen. 

 

§ 10

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 der Mitglieder verlangt wird. Im letzteren Fall ist dem Antrag durch den Vorsitzenden unverzüglich nachzukommen.
Der Antrag ist schriftliche an den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall an seinen Stellvertreter zu stellen. Die in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse sind endgültig.

 

§ 11

Die Vereinssatzung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden, wenn ¾ der Erschienenen es beschließen.

 

§12
 

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • evtl. erforderlichen Beisitzern (z.B. Jugendwart, Pressewart, Außenwart etc.)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Gewählt wird durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Verlaufe einer Wahlperiode vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.

 

§ 13

Der Schriftführer hat den Vorsitzenden in der Erledigung aller laufenden Geschäfte zu unterstützen. Der Schatzmeister besorgt die Rechnungsgeschäfte. Der (die) Beisitzer verrichtet (n) die in dem ihm (ihnen) übertragenen Spezialressorts anfallenden Arbeiten und Aufgaben.  

 

§ 14

Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern auf Einladung des Vorsitzenden.

Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

Der Vorstand behandelt alle Vereinsangelegenheiten und beschließt hierüber. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Der Vorstand hat ferner die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten, jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten und den jährlichen Geschäftsplan durchzuführen. 

 

§ 15

Über alle Verhandlungen der Vorstandsmitglieder und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen und vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 16

Alle Vereinsämter sind unentgeltlich zu führen, doch kann der Vorstand beschließen, dass Unkosten erstattet werden können.

 

§ 17

Bei Ausgaben über den Aktivposten hinaus ist der Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig.

 

§ 18

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auslösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einer steuerbegünstigten Körperschaft (z.B. Mittelbadischer Reiterring e.V) zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§19

Der Verein gibt sich Vereinsordnungen (z.B.: Finanz- und Kassenordnung oder Jugendordnung) zur Regelung der internen Geschäftsabläufe.

Für deren Erlass, Änderung oder Aufhebung ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist.

Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

Sinzheim, den     01.04.2016                    

 

gez. Norbert Beyrle,  1. Vorsitzender

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